Gesetze / Verordnungen
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Verfasst am 01.06.2021 um 17:29 Uhr

Teilung von Parzellen - Stand 01.04.2014

Wann teilt der Bezirksverband Parzellen:


  • Eine Teilung erfolgt nach Prüfung und in Absprache mit den örtlichen Kleingartenvorständen bei Neuverpachtung.
  • Eine Teilung kann auf Wunsch der Unterpächter auch während der Pachtzeit geprüft und durchgeführt werden. Hier ist ein formloser Antrag über den örtlichen Kleingartenvorstand zu stellen.
  • Eine Teilung von Parzellen ist bei hohen Beseitigungsmängeln im Wertermittlungsprotokoll bei Kündigung ausdrücklich zu prüfen, um unter anderem ggf. den abgebenden Unterpächter vor finanziellen hohen Kosten zu bewahren.
  • Eine Teilung von Parzellen, die keine oder unzureichende vertragsgerechte Nutzung aufweisen, kann vom örtlichen Kleingartenverein z. B. auch für soziale und ökologische Projekte, vorgeschlagen werden.


Was steht in den Zwischenpachtverträgen:


Gemäß § 10 der in den Jahren 1996/1997 abgeschlossenen Zwischenpachtverträge mit dem Bezirksamt Pankow von Berlin ist der Bezirksverband verpflichtet, "zur Beschaffung von weiteren Kleingärten auf Verlangen des Verpächters (Grundstückseigentümer) soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, Parzellen zu teilen. Als Richtwert für die Größe von Kleingärten gelten gemäß den Zwischenpachtverträgen 250 m². Die Teilung ist im Ausnahmefall auch vorzunehmen, wenn die künftigen Kleingärten diese Größe um 20 % unter- oder überschreiten. Die Teilung hat spätestens bei Unterpächterwechsel zu erfolgen." Aufgrund der Verwaltungsvorschrift seitens der Senatsverwaltung gilt derzeit ein Richtwert von 400 m²/Parzelle.


Für detaillierte Fragen wenden Sie sich bitte an den örtlichen Kleingartenvorstand.

Dokumente: