Verfasst am 28.09.2020 um 09:18 Uhr

Hygienekonzept bei der Durchführung von Veranstaltungen schützt vor Haftungsfallen und hohen Bußgeldern

(Vereins-)Veranstaltungen ja — aber nicht ohne Hygienekonzept. Das wird der neue Standard der Corona- und sicherlich auch Nach-Corona-Ära sein. Wenn Euer Verein Veranstaltungen in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten durchführt, seid Ihr als Vorstand in der Pflicht, für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen zu sorgen. Zudem ergibt sich hier eine neue Haftungsfalle. Zu den Aufgaben als Vereinsvorstand gehört es, behördliche Auflagen für Ihren Verein umzusetzen. Der Vereinsbetrieb muss daher so organisiert sein, dass weder Bußgelder verhängt werden, noch Veranstaltungen Eures Vereins wegen einer davon ausgehenden Ansteckungsgefahr untersagt werden.


Zum einen muss das Hygienekonzept des Vereins die Vorgaben des Landes Berlin erfüllen;  fragt im Zweifelsfall also beim Ordnungs- oder Gesundheitsamt nach, bevor mit der Planung begonnen wird.


Vereinsexperte Rechtsanwalt Heiko Klages empfiehlt: Je nach Art, Größe der Veranstaltung und ggf. auch abhängig von der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Risikogruppen sollten Sie verbindliche Vorgaben zu diesen fünf Punkten festlegen und umsetzen:


1. Einhaltung von Mindestabständen

2. Lüftung von Räumen

3. Reinigung/Desinfektion von Räumen

4. Regelungen zur Teilnehmerzahl

5. Regelungen zum Ein- und Ausgang der Teilnehmerinnen und Teilnehmer


Versenden Sie vor der Veranstaltung ein Informationsblatt mit den einzuhaltenden Vorgaben (oder Einladungsunterlagen beifügen). Alternativ ist es auch möglich, die Information im Internet zu veröffentlichen. Sie sollten dann allerdings mit den Einladungsunterlagen auf die Veröffentlichung hinweisen.


Wenn sich Mitglieder oder Gäste nicht an Ihr Konzept halten


Lasst Euch auf keine Diskussionen über die Notwendigkeit des Hygienekonzepts ein. Hinweise, dass Ihr verpflichtet seid, diese Maßnahmen umzusetzen, um den Verein vor der Verhängung von Bußgeldern zu schützen sind den Mitgliedern mitzuteilen.





Gäste können Sie ermahnen und im Wiederholungsfall des Saales oder des Ortes verweisen.





Bei Vereins- und/oder Organmitgliedern, die berechtigt sind, an einer Veranstaltung (z. B. Mitgliederversammlung) teilzunehmen, sollte der Versammlungsleiter zu Beginn eine deutliche Ermahnung aussprechen, dann eine „letzte“ Warnung – und, sollte das Mitglied uneinsichtig bleiben, es des Saales verweisen. Der Vorfall sollte auf jeden Fall protokolliert werden, damit später das Mitglied Beschlüsse, die nach seinem Rauswurf gefasst wurden, nicht auch noch angreifen kann.


CHECKLISTE: Hygienekonzept für Vereinsveranstaltungen

 
Informieren Sie sich bei den zuständigen Stellen (z. B. Gesundheitsamt), welche besonderen Vorgaben bei Ihnen gelten.[ ]
Gestalten Sie den Eingang zum Versammlungsraum, aber auch die Bestuhlung sowie die weitere Ausstattung des Veranstaltungsraumes selbst so, dass der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.[ ]
Achten Sie auf eine ausreichende Belüftung der Veranstaltungsräume und benennen Sie vorab einen Verantwortlichen, der für eine Lüftung in den Pausen sorgt.[ ]
Organisieren Sie Desinfektionsmittel und einen Dienst, der sich um die regelmäßige Desinfektion von häufig berührten Flächen kümmert.[ ]
Versuchen Sie, die Teilnehmerzahl so gering und die Veranstaltung insgesamt so kurz wie möglich zu halten — bei Mitgliederversammlungen etwa durch die Möglichkeit zur schriftlichen Abstimmung oder durch den Verzicht auf alle weniger dringenden Tagesordnungspunkte.[ ]
Führen Sie am Eingang eine erweiterte Teilnehmerliste und erfassen Sie zur Nachverfolgung von Infektionsketten die Namen und Kontaktdaten aller Teilnehmer. Beachten Sie dabei auch den Datenschutz.[ ]
Dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen in einem schriftlichen Konzept und weisen Sie auch die Teilnehmer in der Einladung zur Veranstaltung mit einem gesonderten Informationsblatt auf die Schutzmaßnahmen hin.[ ]