Der Deutsche Bundestag hat am 25.03.2020 vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie ein „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19 Pandemie im Zivil, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen. Nach der Sitzung am 27.03.2020 des Bundesrates steht nun fest, dass das Gesetz am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten wird. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die Probleme eingegangen, die die momentane Situation für viele Vereine mit sich bringt.
In Artikel 2, § 5 heißt es in dem Gesetz:
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerliches Gesetzbuches kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und er Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Konkret bedeutet das:
Zu (1):
Auch Vereine, die derzeit keine Mitgliederversammlung abhalten können, bei den aber laut Satzung Neuwahlen fällig wären, und bei denen eigentlich das Vorstandsamt zeitlich befristet ist, bleiben vorerst handlungsfähig. Auch entgegen einer anderslautenden expliziten Satzungsregelung endet die Amtszeit des Vorstands erst mit Bestellung des nachfolgenden Vorstands.
Zu (2) und (3):
Auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage ist damit vorübergehend eine Beschlussfassung möglich, ohne dass zwingend alle Mitglieder in einer Versammlung zusammenkommen.